Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung nach Einsatz eines Tierabwehrsprays – Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen

Dem Mandanten von Rechtsanwältin Gölzer wurde vorgeworfen, gegen einen anderen Mann ein Tierabwehrspray eingesetzt und verletzt zu haben. Da Tierabwehrsprays als gefährliche Werkzeuge gelten, wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung angezeigt.

Rechtsanwältin Gölzer nahm Akteneinsicht und besprach die Ermittlungsakte mit ihrem Mandanten. Dabei stellte sich heraus, dass sich der Mandant in einer Notwehrsituation befunden hatte. Der andere Mann, den der Mandant nicht einmal kannte, kam ohne Vorwarnung auf ihn zu und schlug dem Mandanten mehrmals ins Gesicht, auf den Brustkorb und in den Bauch. Da er sich nicht anders verteidigen konnte, holte der Mandant das Tierabwehrspray aus seiner Tasche und sprühte es dem Unbekannten entgegen. Er lief weg und rief die Polizei, die unmittelbar danach eintraf und den Vorgang aufnahm.

In einem umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft trug Rechtsanwältin Gölzer diese Notwehrsituation vor und beantragte, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Denn wer sich gegen einen Angriff verteidigt, um diesen von sich abzuwenden, handelt in Notwehr und damit nicht rechtswidrig. Er macht sich also nicht strafbar. Dies traf auch auf den Mandanten von Rechtsanwältin Gölzer zu. Er wurde ohne Grund körperlich angegriffen und hatte das Tierabwehrspray eingesetzt, um den Angriff auf sich zu beenden. Davon konnte Rechtsanwältin Gölzer die Staatsanwaltschaft überzeugen, sodass das Verfahren gegen den Mandanten wie beantragt mangels strafbarer Handlung eingestellt wurde.

November 2021

 

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