Ermittlungsverfahren wegen Computerbetrugs nach Rückzahlung der Corona-Soforthilfe bei nebenberuflicher Selbstständigkeit – Einstellung mangels Tatverdachts

Ein Mandant von Rechtsanwältin Gölzer wurde beschuldigt, die Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin (IBB) im März 2020 beantragt zu haben, ohne antragsberechtigt gewesen zu sein. Die Ermittlungsbehörden wurden auf ihn aufmerksam, weil er die Hilfen innerhalb von 14 Tagen zurückgezahlt hatte. Er gehörte damit zu denjenigen, gegen die allein wegen der Rückzahlung der Hilfen ein Strafverfahren mit der Begründung eingeleitet wurde, dass die schnelle Rückzahlung für eine fehlende Berechtigung spreche. Hunderte Menschen bekamen daraufhin Post von der Polizei Berlin mit dem Vorwurf des Computerbetruges, wie auch der Mandant von Rechtsanwältin Gölzer.

Bei ihm kam hinzu, dass er damals nur nebenberuflich selbstständig war und zumindest ab dem 29. April 2020 – etwa zwei Tage nach der Freischaltung des Antrags – ausschließlich hauptberuflich Selbstständige als antragsberechtigt galten.

Nachdem der Mandant den Äußerungsbogen bei sich im Briefkasten fand, beauftragte er Rechtsanwältin Gölzer auf. Sie beantrage sofort Akteneinsicht und beschäftigte sich mit den damaligen  Voraussetzungen der Corona-Soforthilfen. Anschließend regte sie bei der Staatsanwaltschaft an, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

In ihrem Schriftsatz  führte Rechtsanwältin Gölzer an, dass es aufgrund der undurchsichtigen Antragsvoraussetzungen und der umgehenden Rückzahlung der Hilfen insbesondere an dem für den Computerbetrug erforderlichen Vorsatz sowie der Bereicherungsabsicht fehlte. Die Rückzahlungen der Soforthilfen geschahen freiwillig und ohne Aufforderung. Rechtsanwältin Gölzer erklärte, dass dies nicht für eine fehlende Antragsberechtigung spreche, da zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung der Corona-Soforthilfen durch das Land Berlin im März 2020 unklar war, wer unter welchen Voraussetzungen antragsberechtigt war. Anfangs gab es nicht ausreichend Informationen darüber, ob beispielsweise auch nebenberuflich Selbstständige antragsberechtigt waren. Viele Antragsvoraussetzungen wurden erst im Laufe der Zeit bekannt bzw. konkretisiert. So wurde auch der Umstand, dass Teilselbstständige nicht antragsberechtigt waren, erst nach der Antragsstellung des Mandanten deutlich kommuniziert.

Zudem wies Rechtsanwältin Gölzer in ihrem Schriftsatz darauf hin, dass die Rückzahlung des erhaltenen Geldbetrages sowohl von der IBB als auch von der Senatsverwaltung für Finanzen empfohlen wurde. Sie führte öffentliche Äußerungen beider Stellen an, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Rückzahlende aufgrund der Unübersichtlichkeit der Antragsvoraussetzungen keine strafrechtliche Verfolgung fürchten müssten, wenn sie nach der Überprüfung der Antragsvoraussetzungen zu dem Schluss gekommen sind, doch nicht antragsberechtigt zu sein.

Den Ausführungen von Rechtsanwältin Gölzer schloss sich die Staatsanwaltschaft Berlin an und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ohne Auflagen ein. Der Mandant war mehr als erleichtert, wegen der Soforthilfen nicht mehr kriminalisiert zu werden. Das Vertrauen in das Land Berlin und die Justiz hat er, wie viele andere Betroffene, dennoch verloren.

August 2021

 

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