Diebstahl mit Waffen – Einstellung des Strafverfahrens nach Einspruch gegen Strafbefehl
Der Mandantin von Rechtsanwältin Gölzer wurde ein Ladendiebstahl mit Waffen vorgeworfen. Der Ladendetektiv des Kaufhauses soll beobachtet haben, wie sie mit der Hose in die Umkleide gegangen und dort mit einer Nagelschere das Etikett abgetrennt haben soll. Anschließend habe sie das Geschäft verlassen wollen, ohne die Hose zu bezahlen. Dabei wurde sie von dem Ladendetektiv aufgehalten. Da die Mandantin bei der Tat eine Nagelschere bei sich trug, wurde sie wegen Diebstahls mit Waffen angezeigt.
Das Amtsgericht erließ gegen die Mandantin ein Strafbefehl, in dem sie zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Da die Mandantin durch die Verurteilung schwerwiegende berufliche Konsequenzen fürchtete, wendete sie sich an Rechtsanwältin Gölzer. Diese legte sofort Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage. Rechtsanwältin Gölzer argumentierte damit, dass die Nagelschere kein besonders gefährlicher Gegenstand ist und der Mandantin nicht bewusst war, diese überhaupt dabei gehabt zu haben. Die Mandantin war auch noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Das Amtsgericht folgte dem Antrag von Rechtsanwältin Gölzer und stellte das Verfahren gegen eine Geldauflage ein. Diese kann die Mandantin in monatlichen Raten zahlen. Somit steht ihrer beruflichen Zukunft nichts im Weg, da die Einstellung eines Strafverfahrens nicht im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis eingetragen wird.
Juni 2021