Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht – Einstellung mangels Tatnachweis

Eine Zeugin soll beobachtet haben, wie das Auto der Mandantin von Rechtsanwältin Gölzer ein parkendes Auto gerammt und beschädigt haben soll. Die Zeugin teilte dem Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs das vermeintliche Kennzeichen des unfallverursachenden Fahrzeugs mit, woraufhin der Eigentümer eine Strafanzeige bei der Polizei stellte. Nachdem die Polizei die Mandantin als Halterin des Fahrzeugs ermittelt hatte, wurde sie zur Vernehmung bei der Polizei geladen.

Rechtsanwältin Gölzer zeigte sich umgehend als Verteidigerin ihrer Mandantin bei der Polizei an, sagte den Vernehmungstermin ab und beantragte Akteneinsicht. Die Ermittlungsakte konnte sie wenige Wochen später einsehen. Dabei stellte sie fest, dass die Zeugin, die den Unfall gesehen und sich das Kennzeichen notiert haben soll, unbekannt geblieben war. Darüber hinaus hatte der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs sich nach der Anzeigenerstattung nicht wieder bei der Polizei gemeldet und auf Schreiben nicht reagiert. Es war deshalb unklar, in welcher Höhe überhaupt ein Schaden an seinem Auto entstanden sein soll. Zudem befand sich keine Beschreibung der fahrzeugführenden Person in der Akte. Rechtsanwältin Gölzer trug all diese Umstände in einem Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft vor und beantragte, das Verfahren gegen ihre Mandantin mangels Tatnachweis einzustellen. Dem kam die Staatsanwaltschaft nach und stellte das Strafverfahren ein.

Juli 2022

 

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