Angeklagt wegen gefährlicher Körperverletzung und Betruges – Teilfreispruch in der Hauptverhandlung
Gegen den Mandanten von Rechtsanwältin Gölzer wurde wegen Betruges und Körperverletzung ermittelt. Er und zwei Freunde hatten in einem Restaurant gegessen und wollten dieses verlassen, ohne die Rechnung zu bezahlen. Ein Mitarbeiter bemerkte die Flucht, verfolgte die Gäste und stellte sie. Die drei Freunde sollen den Mitarbeiter an die Hauswand geschubst haben, woraufhin dieser zu Boden fiel. Dann sollen sie auf ihn eingetreten haben. Da die Beschuldigten dies gemeinschaftlich getan haben sollen, drohte eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und somit eine Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten.
Rechtsanwältin Gölzer wurde von dem Mandanten als Verteidigerin beauftragt. Aufgrund von Vorstrafen des Mandanten war eine Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht ausgeschlossen, sodass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag und Rechtsanwältin Gölzer ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin beantragte.
Zudem beantragte sie die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, da nach der Ermittlungsakte kein hinreichender Tatverdacht gegen ihren Mandanten gegeben sei. Es war nicht geklärt, dass der Mandant die Speisen wirklich nicht bezahlen wollte. Aus der Ermittlungsakte ergab sich auch keine nachweisbare Beteiligung des Mandanten an dem körperlichen Übergriff. Als positiv für den Mandaten konnte Rechtsanwältin Gölzer anführen, dass er zu den anderen Mitbeschuldigten keinen Kontakt mehr und sein Leben neu strukturiert hatte.
Das Amtsgericht ging auf den Antrag von Rechtsanwältin Gölzer zunächst nicht ein und bestimmte einen Termin zur Hauptverhandlung. In dieser gab Rechtsanwältin Gölzer eine Einlassung für ihren Mandanten ab, in der sie den Betrug einräumte, die Körperverletzung aber bestritt. Da der Geschädigte ihrem Mandanten Tritte oder andere Gewalthandlungen nicht klar zuordnen konnte und auch sonst keine Beweise für eine Beteiligung daran vorlagen, wurde der Mandant schließlich hinsichtlich der Körperverletzung freigesprochen. Bezüglich des Betruges wurde er – unter Einbeziehung anderer Geldstrafen – zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
Wäre der Mandant wegen der gefährlichen Körperverletzung tatsächlich verurteilt worden, wäre eine Geldstrafe nicht möglich gewesen. Die Geldstrafe kann er in Raten abzahlen. Somit steht seinem Neuanfang zwei Jahre nach der Tat weiterhin nichts im Weg.
Januar 2021